Satzung
Satzung der DJK „Adler 1920“ Brakel e.V.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Ziel
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Maßregelung
§ 4 Beiträge
§ 5 Satzungsänderung
§ 6 Datenschutz
II. Tagungen und Wahlen
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 8 Wahlen und Amtsdauer
§ 9 Anträge und Dringlichkeitsanträge
§10 Beschlüsse
§11 Protokollierung der Beschlüsse
III. Vereinsorgane
§12 Vereinsorgane
§13 Mitgliederversammlung
§14 Der Vorstand
§15 Die Ausschüsse
§16 Die Abteilungen
§17 Der Mitarbeiterkreis
§18 Kassenprüfung
IV. Auflösung des Vereins
§19 Auflösung des Vereins
I. Allgemeiner Teil
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Ziel
1. Der im Jahre 1920 in Brakel gegründete Verein führt den Namen:
DJK „Adler 1920“ Brakel e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Brakel. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Die Vereinsfarben sind blau – weiß und er führt die DJK – Zeichen.
2. Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Diözesanverband Paderborn e.V., der zuständigen Landesfachverbände im Landessportbund und im Kreissportbund.
Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände sind für den Verein und dem ihm angehörenden Abteilungen verbindlich.
Die Sportpflege richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung des § 52 Absatz 1 in der ab 1. Jan. 1977 gültigen Form.
Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden können erstattet werden.
Wer Tätigkeiten im Dienste des Vereins, die den Zielen im Sinne des §1 der Satzung dienen, nachgeht, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Entschädigung erhalten.
4. Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Er fördert den Sport und die Jugendhilfe im Allgemeinen.
Zur Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport.
Er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch die Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
2. Er ist zur Zusammenarbeit mit Schulen zur Talentfindung und -förderung ,sowie der Durchführung von Betreuungsmaßnahmen im schulischen Bereich mit sportlichen Schwerpunktangeboten bereit.
3. Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewußten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.
4. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechenden Maßnahmen zur Unfallverhütung.
5. Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen, die von der DJK in den einzelnen Verbandsebenen angeboten werden.
6. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.
Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung, die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.
7. Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mit zutragen.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
a) Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind.
b) Passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Aufgaben des Vereins zu fördern und einen Beitrag zu leisten.
c) Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
Der Verein ehrt selbst verdiente Mitglieder oder beantragt Ehrungen für Sie nach ihrer Ehrenordnung oder den Ehrenordnungen der Verbände denen er angehört.
3. Erwerb der Mitgliedschaft
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
4. Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
a) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.
b) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vereinsvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1.) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
2.) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahr trotz Mahnung,
3.) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
4.) wegen groben unsportlichen Verhaltens oder
5.) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen, schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen.
§ 3 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vereinsvorstandes und der Abteilungen fahrlässig und grobfahrlässig verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den Vereinsvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Ordnungsstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb
und / oder
d) den Veranstaltungen des Vereins
Der Beschluss über die Maßregelung ist zu begründen und schriftlich niederzulegen sowie vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 Beiträge
1. Der Verein erhebt Mitglieds- und eventuell Abteilungsbeiträge. Abteilungsbeiträge jedoch nur, wenn diese laut Mitgliederbeschluss der Abteilung festgelegt worden sind. Er kann außerdem Aufnahmegebühren und Umlagen erheben.
Die vom Verein und den Abteilungen erhobenen Beiträge und Umlagen sind Pflichtbeiträge.
2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Umlagen handelt es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung (§13 Abs.4a).
3. Sozialhilfeempfänger/in und finanziell schwächer gestellten Mitgliedern kann auf schriftlichen Antrag vom geschäftsführenden Vorstand Beitragsermäßigung / -nachlass gewährt werden. Der Beschluss auf Beitragsermäßigung / -nachlass muss von den anwesenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
In besonderen Ausnahmefällen kann Mitgliedern auf schriftlichen Antrag vom geschäftsführenden Vorstand Beitragsfreiheit oder -minderung gewährt werden. Der Beschluss auf Beitragsfreiheit oder – minderung muss von den anwesenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes mit zweidrittel Mehrheit gefasst werden.
Der Antrag auf Beitragsermäßigung / Beitragsnachlass und Beitragsfreiheit ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
Diese Beschlüsse gelten nur für das jeweilige Geschäftsjahr und müssen dementsprechend für jedes Jahr neu gestellt werden.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch gegen den Verein auf etwa geleistete Zahlungen. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Satzungsänderungen auf Grund von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.
3. Beschlüsse über Satzungsänderung werden mit Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht wirksam; das gilt im Innen – als auch im Außenverhältnis.
Anträge zur Satzungsänderung siehe § 9 (2).
§ 6 Datenschutz
1. Der Datenschutz wird in der Datenschutzordnung des Vereins geregelt.
II. Tagungen und Wahlen
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, ab vollendetem 16. Lebensjahr.
Bei der Wahl des Jugendvorstandes steht das Stimmrecht allen jugendlichen Mitgliedern vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, an der Jugend- und den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.
3. Das Stimmrecht darf und kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Bei Minderjährigen wird dieses Stimmrecht durch einen seiner gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung eines gesetzlichen Vertreters vorlegt.
5. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder, sowie Nichtmitglieder.
6. Mitglieder können vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 25. Lebensjahr in den Jugendvorstand gewählt werden.
§ 8 Wahlen und Amtsdauer
1. Die Mitgliederversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand, die Ressortleiter/innen des Vereinsvorstandes und die Kassenprüfer/innen.
2. Der Jugendvorstand wird auf dem Vereinsjugendtag gewählt.
3. Die Abteilungsleiter/innen und alle weiteren Mitarbeiter/innen der einzelnen Abteilungen werden von den einzelnen Abteilungsversammlungen gewählt.
Die Abteilungsleiter werden auf der Mitgliederversammlung bestätigt.
4. Der geschäftsführende Vorstand, die Abteilungsleiter/innen ,die Ressortleiter/innen sowie die Kassenprüfer/innen werden für zwei Jahre gewählt.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist eine Ergänzung des Vorstandes vorzunehmen (siehe § 14 (6) ).
§ 9 Anträge und Dringlichkeitsanträge
1. Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) vom Mitarbeiterkreis
d) von den Abteilungen
e) von den Ausschüssen
2. Anträge müssen spätestens 8 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen.
3. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird, den Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufzunehmen.
4. Abänderungsanträge (Gegenanträge) zu ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen (auch Dringlichkeitsanträge) geschäftsordnungsmäßige Anträge und Anträge zur Tagesordnung kann jeder stimmberechtigte Teilnehmer bei der Mitgliederversammlung stellen.
5. Anträge des geschäftsführenden Vorstandes können jederzeit eingebracht werden.
§ 10 Beschlüsse
1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, siehe jedoch § 5 (1) und § 9 (3).
2. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag.
3. Sie treten mit der Beschlussfassung in Kraft, sofern nicht ein anderer Termin bestimmt ist siehe § 5 ( 3 ).
4. Sobald es 10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fordern, ist die Beschlussfassung geheim vorzunehmen.
§11 Protokollierung der Beschlüsse
1. Bei jeder ordentlichen und außerordentlichen Versammlung / Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Jugend -, Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.
3. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem von Ihm bestimmten Protokollführer zu unterschreiben.
4. Abschriften über Protokolle der Ausschüsse, der Jugend – und der Abteilungsversammlungen sind dem geschäftsführenden Vorstand und dem betroffenen Ressortleiter zu übersenden.
III. Vereinsorgane
§12 Organe des Vereins
1. Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) der Vereinsvorstand,
d) die Abteilungsversammlung.
§13 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgender Form ab:
a) ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
b) außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
2. Zusammensetzung
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16jährigen Mitglieder.
3. Einberufung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
Sie ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter den gleichen Fristen und mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand beschließt oder
b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand unter Angabe des Grundes beantragt hat.
4. Aufgabe der Mitgliederversammlung:
a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein;
b) Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden.
c) Beratung und Beschlussfassung über die in der Tagesordnung aufgeführten Punkte.
5. Tagesordnung
Die Einladung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind (vgl. § 8)
e) Bestätigung des geschäftsführenden Jugendvorstandes, der Abteilungsleiter/innen
f) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
g) Verschiedenes
Die Einladung zur Jahresmitgliederversammlung oder außerordentlicher Mitgliederversammlung ist dem DJK – Kreis- bzw. Diözesanverband zu übersenden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§14 Der Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet:
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
der / dem 1. Vorsitzenden,
der / dem 2. Vorsitzenden,
der / dem Geschäftsführer(in),
und dem Geistlichen Beirat
dem / der Ressortleiter(in) Finanzen,
dem / der Ressortleiter(in) Mitgliederverwaltung,
dem / der Ressortleiter(in) Sponsoring,
dem / der Ressortleiter(in) Öffentlichkeitsarbeit / Medien,
dem / der Ressortleiter(in) Sport,
dem / der Ressortleiter(in) EDV,
dem /der Ressortleiter(in) Verwaltung
dem / der Ressortleiter(in) Jugend und Soziales
dem geschäftsführenden Jugendvorstand
b) als Vereinsvorstand, bestehend aus:
dem geschäftsführenden Vorstand,
den Abteilungsleitern (innen)
Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.
2. Pflichten des DJK – Vereins DJK „Adler 1920“ Brakel e.V. als Mitglied des DJK Sportverband Diözesanverband Paderborn e.V. sind:
a) An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des Kreises -, Diözesan -, Landes – und Bundesverbandes teilzunehmen.
b) die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen;
c) die festgesetzten Beiträge termingemäß an den Bundesverband, Diözesan – und Kreisverband sowie an die Fachverbände und Landes – und Kreissportbund, und Stadtsportverband zu leisten;
d) die Vereinssatzung bei Satzungsänderungen des Bundesverbandes entsprechend anzugleichen;
e) für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Landessportbund und Fachverbänden zu sorgen.
3. Aufgaben des Vereinsvorstandes sind die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen, die Durchführung von Anregungen aus dem Mitarbeiterkreis, die Bewilligung von Ausgaben, Aufnahme, Ausschluss, Maßregelung und Ehrung von Mitgliedern.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, dazu gehören auch die Genehmigungen von Ausgaben, die abteilungsübergreifend getätigt werden müssen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Vereinsvorstand nicht notwendig sind. Der Vereinsvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
5. Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK. Ihre Aufgaben im einzelnen werden in Stellen – und Aufgabenbeschreibungen festgelegt, und können von jedem Mitglied eingesehen werden.
6. Wahlen und Beschlussfassung
Auf der Jahresmitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) werden der/die 1. und 2. Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in , die Ressortleiter/innen und die Kassenprüfer/innen für zwei Jahre (§ 8 Abs.4) gewählt.
Die Abstimmung kann durch Akklamation erfolgen, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben: jedes Mitglied der Versammlung und der Vereinsvorstand.
In den geschäftsführenden Vorstand ist jedes volljährige Vereinsmitglied wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied, mit Ausnahme des Geistlichen Beirates vorzeitig aus, so ist der geschäftsführende Vorstand befugt, bis zur Neuwahl, ein geeignetes Mitglied kommissarisch zu bestellen. Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt.
Der geschäftsführende Jugendvorstand wird auf dem Vereinsjugendtag für zwei Jahre gewählt.
Der geschäftsführende Jugendvorstand und die einzelnen Abteilungsleiter/innen (Fachwarte) werden auf der Mitgliederversammlung bestätigt.
Der geschäftsführende Vorstand tritt in der Regel alle vier Wochen und der Vereinsvorstand alle acht Wochen zusammen. Bei Bedarf und bestehendem Vereinsinteresse können sie auch früher zusammentreffen. Ein Vereinsinteresse oder Bedarf besteht, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
Der geschäftsführende Vorstand und der Vereinsvorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
§15 Der Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Übungsleiter/innen
b) die Betreuer/innen, und Platzwarte/innen
c) die Schieds- und Kampfrichter/innen
d) Vertreter in Fachgremien des Sports auf Stadt -, Kreis -, Bezirks -, Landesebene
e) Vertreter für besondere Aufgaben
f) die Kassenprüfer/innen
2. Für die im Verein tätigen Mitarbeiter wird eine Stellen – und Aufgabenbeschreibung erstellt, sofern dieses nicht schon durch allgemeine Aufgabenbeschreibungen abgedeckt ist.
§16 Die Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vereinsvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter und den Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
Zusammensetzung der jeweiligen Abteilungsleitung:
1. der / die Abteilungsleiter/in
2. der / die stellv. Abteilungsleiter/in
3. der / die Abteilungsgeschäftsführer/in
4. der / die Mitarbeiter/in f. Finanzen
5. der / die Mitarbeiter/in f. Mitgliederverwaltung
6. der / die Mitarbeiter/in f. Sponsoring
7. der / die Mitarbeiter/in f. Öffentlichkeit / Medien
8. der / die Mitarbeiter/in f. Sport
9. der / die Mitarbeiter/in f. EDV u. Organisation
10. der / die Mitarbeiter/in f. Verwaltung
11. der / die Mitarbeiter/in f. Jugend u. Soziales
12. die Jugendabteilungsleitung
3. Die Mitarbeiter einer Abteilung ergeben sich aus den zu erledigenden Aufgaben und Verpflichtungen. Die Mitarbeiter werden auf der Abteilungsversammlung gewählt.
Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 13 (3, 4 u. 5) der Satzung entsprechend.
5. Die Abteilungsversammlungen sollen spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung statt finden.
§17 Ausschüsse
1. Der Vereinsvorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vereinsvorstand berufen werden.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den/die Geschäftsführer/in im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§18 Kassenprüfung
1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft.
2. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
IV. Auflösung des Vereins
§19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Vereinsvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) es von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins es schriftlich gefordert wurde.
3. Die Einberufung erfolgt nach § 13 (3).
4. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
5. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit den gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Lebenshilfe e.V. 33034 Brakel Nieheimer Str. 28“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 17.05.2019 angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
Die alte Satzung vom 27.04.1979 sowie die Änderungen vom 04.05.2007, 07.05.2010 und 02.04.2011 treten damit außer Kraft.
Eintragung im Vereinsregister AG Paderborn 30.08.2019